Exemtion

Exemtion
Ex|em|ti|on 〈f. 20; geh.〉
1. Befreiung von bestimmten Lasten od. Pflichten
2. Befreiung von der bischöfl. Gerichtsbarkeit u. Unterstellung unter einen höheren Vorgesetzten od. unter den Papst selbst (von Geistlichen, Klöstern, Kapiteln)
[<lat. exemptio „Befreiung“]

* * *

Ex|em|ti|on, die; -, -en [lat. exemptio = das Herausnehmen]:
1. (Rechtsspr.) rechtsübliche od. gesetzliche generelle Freistellung (besonderer Personenkreise, Institutionen usw.) von bestimmten Lasten u. Pflichten od. von der normalen Gerichtsbarkeit.
2. Ausgliederung (z. B. eines Klosters aus dem kirchlichen Verband u. Unterstellung unter einen höheren od. besonders eingesetzten Geistlichen).

* * *

Exemtion
 
[lateinisch »das Herausnehmen«] die, -/-en,  
 1) allgemein: Ausgliederung.
 
 2) katholisches Kirchenrecht: die Herausnahme von natürlichen und juristischen Personen aus der Jurisdiktion der zunächst zuständigen kirchlichen Amtsträger und die Unterstellung unter die der nächsthöheren. So unterstehen Priesterseminare nicht dem Ortspfarrer, sondern nur dem Ortsbischof, exemte Bischöfe nicht einem Metropoliten, sondern nur dem Papst. Die Exemtion der Ordensangehörigen von der Jurisdiktion des Ortspfarrers und -bischofs ist verschieden geregelt; vollständig, jedoch beschränkt auf das innere Klosterleben, ist sie nur bei den eigentlichen Orden durchgeführt.
 
 3) Recht: Im altdeutschen Recht bedeutete Exemtion die Ausgliederung einzelner Reichsteile besonders aus der Reichsgerichtsbarkeit, ferner die Befreiung bestimmter öffentlicher Amtsträger von der Tätigkeit in der Lokalverwaltung und die persönliche Entbindung von Abgaben. - Im Prozessrecht wird unter Exemtion die mit Rücksicht auf die völkerrechtliche Immunität festgelegte Befreiung geschützter Personen (z. B. Diplomaten) von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes und völkerrechtlicher Regeln und Verträge verstanden.
 

* * *

Exem|ti|on, die; -, -en [lat. exemptio = das Herausnehmen]: 1. (Rechtsspr.) rechtsübliche od. gesetzliche generelle Freistellung (besonderer Personenkreise, Institutionen usw.) von bestimmten Lasten u. Pflichten od. von der normalen Gerichtsbarkeit: die E. der Juden vom kanonischen Zinsverbot (Fraenkel, Staat 141). 2. Ausgliederung (z. B. eines Klosters aus dem kirchlichen Verband u. Unterstellung unter einen höheren od. besonders eingesetzten Geistlichen).

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Exemtion — (lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemein auferlegten Last (Steuer E.); insbes. im kanonischen Recht Befreiung von der geistlichen Jurisdiktion des Diözesanbischofs oder sonstiger ordentlicher Kirchenbeamten und Unterstellung unter… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Exemtion — (lat.), Ausnahme, Befreiung von einer sonst allgemeinen Last oder Verbindlichkeit; Exemte oder Eximierte, diejenigen, welchen diese Ausnahme zugute kommt; bes. im Kirchenrecht Befreiung eines Klosters, eines geistl. Würdenträgers etc. von der… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Exemtion — Exemtion, lat. deutsch, Herausnehmung, Befreiung von einer allgemeinen Verbindlichkeit, kirchlich: Befreiung von der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Oberen und Unterordnung unter einen höheren. E.en sind Privilegien, welche in totale und… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Exemtion — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv exemt oder auch eximiert in… …   Deutsch Wikipedia

  • Exemtion — ◆ Ex|em|ti|on 〈f.; Gen.: , Pl.: en〉 1. Befreiung von bestimmten Lasten od. Pflichten 2. Befreiung von der bischöfl. Gerichtsbarkeit u. Unterstellung unter einen höheren Vorgesetzten od. unter den Papst selbst [Etym.: <lat. exemptio… …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

  • Exemtion — Exem|ti|on die; , en <aus gleichbed. lat. exemptio, eigtl. »das Herausnehmen«> Befreiung von bestimmten allgemeinen Lasten od. gesetzlichen Pflichten …   Das große Fremdwörterbuch

  • Exemtion — Ex|em|ti|on, die; , en ([gesetzliche] Freistellung) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Exemption — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv in Begriffen wie: exemtes… …   Deutsch Wikipedia

  • Exemt — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv in Begriffen wie: exemtes… …   Deutsch Wikipedia

  • Exemtes Bistum — Unter Exemtion (lateinisch für „Ausgliederung“, korrekt eigentlich Exemption von lat. exemptio) versteht man die Ausgliederung von Personen oder Institutionen. Geläufiger als das Substantiv ist das zugehörige Adjektiv in Begriffen wie: exemtes… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”